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Satzung

Püttlinger Integrationskreis e.V. 

 

Satzung von 22.02.2025

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Püttlinger Integrationskreis". Er hat seinen Sitz in Püttlingen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

Nach der Eintragung trägt er den Zusatz "e. V.". Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütze Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, besonders der in der Stadt Püttlingen untergebrachten Flüchtlinge und Asylbewerber/innen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • das gegenseitige Kennenlernen und die Verständigung der Einwohner der Stadt Püttlingen unterschiedlicher Nationalitäten zu fördern und durch persönliche Kontakte im Rahmen des Vereins zu festigen,

  • den interkulturellen Austausch und die Pflege einer Willkommenskultur für Menschen, die in Deutschland Zuflucht suchen,

  • die Unterstützung und Begleitung neu angekommener Flüchtlinge und Asylbewerber/innen beim Kennenlernen der Stadt, ihrer Einrichtungen und der hiesigen Lebensgewohnheiten

  • die Annahme und Lagerung sowie Ausgabe und Verwaltung von Sachspenden.

Der Verein ist frei und unabhängig; er verfolgt weder parteipolitische, kommerzielle noch weltanschauliche oder religiöse Ziele.

 

§ 3

Selbstlose Tätigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4

Mittelverwendung 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5

Verbot von Begünstigungen 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder und die übrigen Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung ihrer nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen im Rahmen der Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes.

 

§ 6

Mitgliedschaft 

Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern; dies können volljährige natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein.

 

Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein ohne eigenes wirtschaftliches Interesse durch freiwillige Beitragsleistungen unterstützen.

 

Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

 

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt aus dem Verein,

  2. durch Ausschluss,

  3. durch Tod bei natürlichen Personen sowie durch Erlöschen oder Auflösung bei juristischen Personen.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres.
 

Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der

Antrag auf Ausschluss bekannt zu geben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz erfolgter Mahnung mit mindestens einem Jahresbeitrag in Rückstand ist.

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.

 

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.

 

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.

 

§ 8

Beitragsordnung

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe und die Zahlungsmodalitäten des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung geregelt. Der Erlass und die Änderung der Beitragsordnung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

 

§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Alle Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Bei Wahlen muss geheim gewählt werden, wenn ein Stimmberechtigter dies verlangt.

 

§ 10

Vorstand
 Der Vorstand besteht aus

  • der/dem 1. Vorsitzenden

  • einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden

  • einer/einem Schriftführer/in

  • der/dem Schatzmeister/in

  • bis zu 4 Beisitzer/innen

  • der/dem Bürgermeister/in der Stadt Püttlingen
     

Zu den Vorstandssitzungen wird bei Bedarf der/die Leiterin der Abteilung Bildung/Soziales/Integration oder ein/e Vertreter/in geladen und nimmt mit beratender Stimme teil.

 

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Verein wird durch die/den Vorsitzenden, die/den Stellvertreter/in und die/den Schatzmeister/in gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB), wobei jeweils zwei dieser Personen gemeinschaftlich handeln.

 

Die/der Schatzmeister/in ist dazu berechtigt, Bankgeschäfte im Sinne des Vereins, der Satzung und nach entsprechenden Vorstandsbeschlüssen auch selbständig zu tätigen.

 

Die/der Vorsitzende leitet den Verein gemäß den in § 2 festgelegten Vereinszielen und auf der Grundlage der Beschlüsse und Beratungsergebnisse der Mitgliederversammlung.

 

Der Vorstand beschließt grundsätzlich in Sitzungen, zu denen durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n einzuladen ist. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, von denen eines die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sein muss, anwesend ist.Vorstandssitzungen können online stattfinden und Beschlüsse auch online gefasst werden.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dies sind insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich Aufstellung der Tagesordnung;

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

  • Erstellung der Jahresrechnung;

  • Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten.

 

Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit des Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie ist mindestens einmal jährlich, spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, von der/dem Vorsitzenden einzuberufen. Sie wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem zweiten Vorsitzenden geleitet.

 

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Jedoch ist in Ausnahmefällen auch eine kürzere Einladungsfrist möglich. Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg oder durch eine Anzeige im Öffentlichen Anzeiger für die Stadt Püttlingen erfolgen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und wenn 1⁄4 der Mitglieder dies unter schriftlicher Begründung verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.

Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der betreffenden Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

Über die Behandlung verspäteter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich in einer Niederschrift festzuhalten und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Bericht über das abgelaufene Vereinsjahr zu erstatten.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen, wählt den Vorstand sowie zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und ist für die weiteren in der Satzung vorgesehenen Fälle zuständig; sie entlastet den Vorstand. Vor dem Beschluss über die Entlastung sind die Kassenprüfer/innen zu hören. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen vier Wochen eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. In der Einladung zur zweiten Versammlung muss darauf hingewiesen werden, dass diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

 

Die Mitgliederversammlung kann in Präsenzform oder als Videokonferenz stattfinden.


§ 12

Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Püttlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und hier insbesondere im Bereich der städt. Integrationsarbeit zu verwenden hat.

 


§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von den Vereinsmitgliedern in der Mitgliederversammlung am 22.02.2025 beschlossen. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die am 25.01.2016 beschlossene Vereinssatzung außer Kraft.